Vor allem für Gewerbetreibende, die häufig über Ländergrenzen hinweg handeln, können Zollfreilager zur Wertlagerung eine echte finanzielle Erleichterung sein. Aber auch Privatleute wissen die Vorzüge von Zollfreilagern zu schätzen und nutzen diese nicht selten, um Gold- und Silberbestände oder wertvolle Kunstgegenstände sicher unterzubringen. Doch was genau versteht man unter einem Zollfreilager und welche Vorteile hat es?
Ein Zollfreilager – auch als Zolllager oder Zollspeicher bekannt – dient der zollfreien Zwischenlagerung von – zumeist – Waren von außerhalb der Europäischen Union. Dabei bezieht sich der Begriff weniger auf einen tatsächlichen Ort, sondern eher auf die Zollfreiheit als Warenzustand. In einem Zollfreilager können Waren schließlich sowohl zoll-, als auch steuerfrei gelagert werden. Erst bei der Ausfuhr fallen entsprechende Zoll- und andere Abgaben an. Dabei werden die Lager vom Zoll zugelassen und überwacht und unterliegen damit dem sogenannten ‘amtlichen Zollverschluss’.
Bei Zollfreilagern werden zudem öffentliche und private Zolllager unterschieden. So können öffentliche Zollfreilager von jedem genutzt. Diese werden nochmals in die Typen A, B und F untergliedert, wobei verschiedene Verantwortlichkeiten für den Lagerhalter sowie den Einlagerer gelten. Bei Typ F obliegt die Verantwortlichkeit vollständig der Zollbehörde als Lagerhalter. Bei Zollfreilager-Typ A ist der Lagerhalter für die eingelagerte Ware, für die Überführung jedoch der Einlagerer verantwortlich. Bei Typ B ist schließlich der Einlagerer sowohl für die vorschriftsmäßige Lagerung, als auch die Einführung selbst verantwortlich.
Bei den privaten Zolllagern handelt es sich schließlich um Lager, die für sehr große Warenbestände eingerichtet werden. Dabei hat bei Lagertyp C nur die Zollbehörde Zugriff auf das Lager, während bei Lagertyp D der Lagerhalter auch ohne die Zollbehörde Zugriff hat. Beim letzten Lagertyp E geht es schließlich hauptsächlich um das Zolllagerverfahren – die Warenlagerung selbst muss nicht zwingend in einem zugelassenen Lager erfolgen.
Wer Waren in einem Zollfreilager unterbringt, wird nicht nur von Einfuhrabgaben – dem ‘Zoll’ – befreit, sondern genießt noch weitere Vorteile. So sind Waren in Zollfreilagern auch von der Umsatz- beziehungsweise Mehrwertsteuer befreit und unterliegen auch nicht handelspolitischen Maßnahmen. So müssen für Waren in Zolllagern beispielsweise keine Einfuhrgenehmigungen vorgelegt werden. Erst dann, wenn die Waren das Lager verlassen und in das Bestimmungsland weiterverschickt werden, kommen die üblichen Abgaben und weiteren Einfuhrbestimmungen zur Anwendung.
Die Lagerung von Waren in einem Zollfreilager – die hauptsächlich in der Schweiz zu finden sind – bietet damit die Möglichkeit der sicheren Lagerung von insbesondere Wertgegenständen, aber auch größeren Warenmengen, deren komplette Einfuhr kostspielig wäre. Zollfreilager haben damit nicht nur eine Logistik- und Transitfunktion, sondern auch eine Art Kreditfunktion. Außerdem lassen sich Waren in Zollfreilagern auch schnelle wieder ausführen, wenn eine Einfuhr in das Bestimmungsland doch nicht erfolgen soll.
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