Wer eine Immobilie verkaufen oder vermieten möchte, wendet sich häufig an einen Immobilienmakler. Dieser berechnet für seine Arbeit eine Maklerprovision. Nur wenige dieser Kunden haben ein fundiertes Wissen zu diesem Thema.
Sie haben immer noch das 2015 eingeführte Bestellerprinzip im Kopf, aber was bedeutet das und ist es überhaupt noch gültig?
Ein Immobilienmakler wird mit Abschluss eines Maklervertrages für den Kauf oder Verkauf eines Objekts beauftragt. Ist er erfolgreich, steht ihm die im Vertrag festgelegte Maklercourtage als Lohn seiner Arbeit zu. Die Höhe dieser Provision bezieht sich auf die Bewertung von Immobilien und wird prozentual auf den Wert des vermittelten Objekts, errechnet. Berechnungsgrundlage ist die Art des Objekts, dessen Größe, Grundstücksfläche sowie weitere Faktoren.
Seit 2020 gibt es eine neue, gesetzliche Regelung über die Maklercourtage beim Verkauf einer Immobilie. Grundsätzlich gibt es drei verschiedene Provisionsarten:
Das neue Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser wurde am 12 Juni 2020 vom Bundestag beschlossen und trat zum 23 Dezember 2020 deutschlandweit in Kraft.
Bisher waren die Maklergebühren von Bundesland zu Bundesland verschieden. Das neue Gesetz regelt die Provisionen bundesweit einheitlich. Somit haben die Vertragspartner in ganz Deutschland die gleichen Bedingungen. Der Anteil an der Maklerprovision liegt für den Käufer bei höchstens 50 Prozent. Er darf zur Zahlung seines Anteils erst aufgefordert werden, nachdem der Verkäufer die Zahlung seines Anteils nachweist.
Das neue Gesetz gilt prinzipiell nur bei nichtgewerblichen Käufern von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern. Für sämtliche gewerblichen Immobilien, Anlageimmobilien, Mehrfamilienhäuser, Baugrundstücke und gemischt genutzte Objekte ist die neue Provisionsregelung nicht gültig. Auch künftig wird die Maklerprovision von dem gewerblichen Käufer gezahlt, obwohl der Makler von einem Verkäufer beauftragt wurde.
Die Maklerprovision wird dem Makler erst ausgezahlt, sobald er seine vereinbarte Vertragsleistung erfüllt hat. Dazu gehören grundsätzlich folgende Kriterien:
Die Maklergebühr kann zurückgefordert werden, wenn eine dieser Kriterien nicht eingehalten wurde.
Die Höhe orientiert sich an der Lage des regionalen Immobilienmarkts. Bei privaten Verkäufen beträgt die Provision drei bis sieben Prozent des Kaufpreises. Beim Verkauf von Mietshäusern (gewerbliche Objekte) ist das geltende Bestellerprinzip nicht gültig.
Bei privater Vermietung gilt seit 2015 das Bestellerprinzip: Wer den Makler beauftragt, bezahlt.
Bei privaten Verkäufen zahlt jede Partei die Hälfte der Maklerprovision.
Gewerbliche Käufer, wie zum Beispiel das Team von WirkaufenjedeWohnung.de übernehmen als Käufer hundertprozentig die Maklergebühren. Bei Privat-Käufern ist das nicht möglich.
Kann eine Maklerprovision entfallen?
Einem Makler steht die vereinbarte Zahlung bedingungslos zu. Die Provisionszahlung steht in keinem Konsens zum Aufwand des Maklers. Sind seine Bemühungen erfolglos, hat er seine Leistung nicht geliefert oder kann keinen Vertragsabschluss vorlegen, entfällt sein Anspruch auf die Maklercourtage (BGB § 652 Absatz 1).
Jeder Immobilienmakler wird für eine erfolgreiche Arbeit mit seiner Provision bezahlt. Deren Höhe hängt von unterschiedlichen Kriterien ab. Beim Immobilienverkauf wird mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung die Maklerprovision zwischen Verkäufer und Käufer aufgeteilt. Das ist für Immobilienkäufer von großem Vorteil, da Erwerbsnebenkosten erheblich niedriger ausfallen.
Wer für den Immobilienkauf professionelle Unterstützung bei einem gewerblichen Käufer sucht, zum Beispiel beim Team von WirkaufenjedeWohnung.de, spart sich viel Zeit und Mühe.
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